Vereinssatzung

Stand 26.10.2009 / Eingetragen im Vereinsregister am 15.03.2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kinderherz-Hannover“.

Der Verein soll in das Vereinsregister (Amtsgericht Hannover) eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von herzkranken Kindern. Die Förderung soll insbesondere die medizinischen Möglichkeiten zur Behandlung herzkranker Kinder betreffen und darüber hinaus auch die Verbesserung des direkten Umfeldes in medizinischen Einrichtungen für betroffene Kinder und deren Eltern ausmachen.

Im Falle besonders krankheitsbedingter Umstände können Aufwendungen auch finanzieller Art, um soziale Notlagen im Einzelfall abzuwenden, sofern Bedürftigkeit vorliegt und wenn nachweisleich keine dritte Partei aufgrund gesetzlicher oder weiterer Gründe oder Bestimmungen zur Übernahme verpflichtet ist, übernommen werden.

Information der Öffentlichkeit über alle Erscheinungsformen und Folgezustände von angeborenen oder im Kindesalter erworbenen Herzkrankheiten durch z. B. Vorträge oder andere dafür geeignete Mittel.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.

Die Mittel des Vereins werden durch Spendenaufrufe erzielt.

Im Einzelnen sollen damit folgende Projekte gefördert werden:

– Einrichtung von Mutter-Kind-Zimmern in der Medizinischen Hochschule sowie die Renovierung bereits bestehender Einrichtungen
– Förderung der Forschung im Bereich mitwachsender Implantate
– Förderung des Neubaus einer Kinderklinik

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbetrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft / Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zum Schluss eines Kalenderjahres und wird wirksam, wenn die Erklärung bis zum 30. September des Jahres vorgelegen hat.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand ist (§ 4 der Satzung).

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Über den Beschluss entscheidet der Vorstand.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die ordentliche Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch jedes Ehrenmitglied, jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Punkte zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahmen des Jahresberichtes und Jahresrechnung sowie der Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und ggf. des Beirats;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen.

§ 9 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geführt. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet – Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Punkte beinhalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Anzahl der erschienen Mitglieder
d) Tagesordnung
e) Einzelne Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart
f) Bei Satzungsänderungen, den genauen Wortlaut der Änderung

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7-9 entsprechend.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann festlegen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als Euro 5.000,00 verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vornehmen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen;
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, ist für ihn durch den Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer zu wählen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 13 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die medizinische Hochschule Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.